ClinSciNet – Mitglied werden!
Die ClinSciNet Mitgliedschaft ist über die Satzung geregelt. Es werden drei Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder wissenschaftlich tätige Arzt (Clinician Scientist) und jeder in der medizinischen Forschung tätige Wissenschaftler (Medical Scientist) sein. Vertreter der pharmazeutischen und medizintechnischen Industrien sind von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Die ordentliche Mitgliedschaft definiert sich über Nutzung der durch ClinSciNet bereitgestellten Infrastruktur für standortübergreifende Vernetzung und wissenschaftlichen Austausch.
Ordentliche Vollmitgliedschaft:
Ordentliches Vollmitglied kann jeder wissenschaftlich tätige Arzt sein, der sich in klinischer und/oder wissenschaftlicher Ausbildung befindet. Inhaber einer Lebenszeitprofessur und Clinician Scientists mit Leitungsfunktion sind von der ordentlichen Vollmitgliedschaft ausgeschlossen.
Die ordentliche Vollmitgliedschaft definiert sich über eine uneingeschränkte Stimmberechtigung.
Fördermitgliedschaft:
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Eine individuelle Prüfung jeder Fördermitgliedschaft behält sich der Verein vor.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung an.
Für die ordentliche (Voll-)Mitgliedschaft können im Verlauf Mitgliedsbeiträge erhoben werden, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Grundsätze für Zusammenarbeit:
Die Mitglieder leben untereinander eine ehrliche, offene, wertschätzende und sich gegenseitig fördernde Kommunikationskultur.
Auch in den Arbeitsgruppen wird eine wertschätzende Kommunikationskultur gelebt, durch die eine gegenseitig motivierende und fördernde Arbeitsatmosphäre entsteht. Die Umsetzung von Themen innerhalb der Arbeitsgruppen erfolgt zielorientiert und darf von keinem Mitglied absichtlich behindert oder erschwert werden.
ClinSciNet sieht sich den Grundsätzen der guten klinischen und wissenschaftlichen Praxis verpflichtet (entsprechend der “Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen” und den “Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” der Deutschen Forschungsgemeinschaft).